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Nacharbeit, Sortierung oder Verschrottung: wohin mit n. i. O.-Teilen?
Welche Wege es für fehlerhafte Teile gibt, wer im eigenen Haus und beim Kunden darüber entscheidet, nach welchen Kriterien man wählt und was dokumentiert werden muss – mit drei durchgerechneten Wegen für denselben Fall.
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Die Möglichkeiten im Überblick
n. i. O. heißt »nicht in Ordnung«, i. O. »in Ordnung«. Ist ein Fehler gefunden, liegen n. i. O.-Teile und verdächtige Teile an verschiedenen Orten: in der Fertigung, im Lager, unterwegs, beim Kunden. Für jede dieser Mengen muss jemand entscheiden, was mit ihr geschieht.
Im Sprachgebrauch der Qualität unterscheidet man üblicherweise zwischen Nacharbeit – das Teil erfüllt danach die Anforderungen wieder – und Reparatur – das Teil wird gebrauchsfähig, erfüllt die Anforderungen aber nicht vollständig. Der Unterschied ist wichtig, denn eine Reparatur braucht immer die Zustimmung des Kunden.
| Weg | Was mit dem Teil geschieht | Erfüllt danach die Zeichnung? | Zustimmung des Kunden |
|---|---|---|---|
| Sortierung | Prüfen und trennen; das Teil bleibt unverändert | die i. O.-Teile ja | Im eigenen Haus nein; beim Kunden immer abgestimmt |
| Nacharbeit | Bearbeiten, bis die Anforderungen erfüllt sind, etwa entgraten, Gewinde nachschneiden, nachlackieren; danach erneut prüfen | ja | Oft nötig, wenn der Schritt nicht im freigegebenen Prozess steht – Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) prüfen |
| Reparatur | Teil wird gebrauchsfähig gemacht, erfüllt die Anforderungen aber nicht vollständig | nein | immer, als Sonderfreigabe |
| Verwendung wie besehen | Teil bleibt, wie es ist | nein | immer, als Sonderfreigabe |
| Verschrottung | Teil wird unbrauchbar gemacht und entsorgt | – | Für Teile im eigenen Haus nein; für Teile beim Kunden abstimmen |
| Rücksendung an den Vorlieferanten | Wenn Material oder Fremdleistung fehlerhaft sind | – | intern; den Kunden informieren, wenn es ihn betrifft |
Wer entscheidet im eigenen Haus?
Die Entscheidung über n. i. O.-Teile ist eine Qualitätsentscheidung, keine der Fertigung allein. Größere Betriebe haben dafür ein festes Gremium, oft »Material Review Board« (MRB) genannt, mit Qualität, Fertigung und Technik. Im kleinen Betrieb entscheidet meist die Qualitätsleitung nach Rücksprache mit Meister und Technik; ab einer festgelegten Kostengrenze die Geschäftsführung.
Wichtig ist nicht, wie das Gremium heißt, sondern dass drei Dinge geregelt sind:
- Wer entscheiden darf – mit Vertretung, auch für die Spätschicht.
- Was niemand allein entscheiden darf: Reparatur, Verwendung wie besehen und jede Nacharbeit an Merkmalen, die für Sicherheit oder Funktion besonders wichtig sind.
- Was jede Entscheidung braucht: eine schriftliche Begründung, die Menge, das Los und die verantwortliche Rolle.
Teile beim Kunden: der gesetzliche Rahmen
Für Teile, die beim Kunden liegen, gibt das Gesetz die Grundregel vor. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Die dafür erforderlichen Aufwendungen, etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer (Abs. 2). Hat der Kunde die Teile vor Erkennbarkeit des Mangels eingebaut, muss der Verkäufer auch die erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbau ersetzen (Abs. 3).
Ist die gewählte Art nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer sie verweigern; dann bleibt die andere Art (Abs. 4). Der Käufer muss dem Verkäufer die Sache zur Nacherfüllung zur Verfügung stellen (Abs. 5). Liefert der Verkäufer Ersatz, kann er die mangelhaften Teile zurückverlangen und muss sie auf eigene Kosten zurücknehmen (Abs. 6).
Die QSV regelt oft Einzelheiten: Sortierung beim Kunden durch einen Dienstleister, Verschrottung vor Ort mit Nachweis, Pauschalen. Für die Praxis heißt das: Über Teile beim Kunden entscheiden Sie nicht allein. Jede Entscheidung – sortieren, zurückholen, nacharbeiten, verschrotten – wird mit dem Kunden schriftlich abgestimmt.
Verschrottung beim Kunden spart Fracht, nimmt Ihnen aber die Fehlerteile für die Analyse. Fordern Sie vorher eine Anzahl Fehlerteile an, bevor der Rest in den Schrott geht.
Nach welchen Kriterien man wählt
Der billigste Weg ist nicht immer der richtige. Fünf Fragen, in dieser Reihenfolge:
- Ist der Fehler sicher erkennbar? Sortieren hat nur Sinn mit einem Prüfmittel und einem Kriterium, die den Fehler zuverlässig finden. Testen Sie das Prüfmittel vor dem Einsatz an bekannten Gut- und Schlechtteilen.
- Verändert die Nacharbeit andere Merkmale? Nachschweißen bringt Wärme ins Gefüge, Nachbeschichten verändert die Schichtdicke, Nachschneiden erzeugt Späne und kann Beschichtungen entfernen. Nach der Nacharbeit werden alle betroffenen Merkmale geprüft, nicht nur das nachgearbeitete.
- Ist ein besonderes Merkmal betroffen? Bei Merkmalen, die für Sicherheit oder gesetzliche Vorgaben wichtig sind, schließen viele Kunden Nacharbeit aus oder verlangen eine eigene Freigabe.
- Was kostet jeder Weg vollständig? Prüfzeit, Nacharbeit, Fracht, Dienstleister, Material, Neufertigung – und der Schrotterlös als Gutschrift.
- Was braucht der Kunde wann? Ein Weg, der billig ist, aber die Montage beim Kunden für drei Tage leerlaufen lässt, ist am Ende der teuerste.
Sortieren lohnt nur, wenn die Prüfung den Fehler sicher findet. Ein Fehler, der durch die Endprüfung gerutscht ist, rutscht auch durch eine Sortierung mit derselben Methode.
Fiktives Beispiel: drei Wege durchgerechnet
Ein erfundener Drehteile-Zulieferer stellt fest, dass bei Flanschen 70-330 (Stahl, unbeschichtet, geölt) das Innengewinde M8 zum Teil zu eng ist: Die Gutseite des Gewindegrenzlehrdorns geht nicht ein. Verdächtig sind 3.000 Teile aus einem Los, 1.200 im eigenen Lager und 1.800 beim Kunden. In einer Stichprobe von 200 Teilen waren 12 n. i. O., also 6 %. Die Herstellkosten liegen bei 4,20 € je Teil. Alle Kosten sind ausgedacht.
Für Weg 1 ist das Ergebnis der Sortierung schon eingerechnet: 70 n. i. O. im Lager, 104 beim Kunden, zusammen 174 Teile oder 5,8 %. Die Kosten lassen sich für eigene Fälle mit dem Reklamationskosten-Rechner aufstellen.
| Weg | Rechnung | Kosten | Zeit bis zu i. O.-Teilen beim Kunden | Risiko |
|---|---|---|---|---|
| 1. Sortieren, n. i. O. nacharbeiten | Lager: 1.200 Teile × 30 s = 10 h × 45 €/h = 450 €. Beim Kunden: 1.800 × 0,45 € + 150 € Anfahrt = 960 €. Nacharbeit: 174 × 2 min = 5,8 h × 55 €/h = 319 €. Paket mit 104 Teilen zurück: 60 € | 1.789 € | 1 Arbeitstag | Prüfmittel muss den Fehler sicher finden |
| 2. Alle 3.000 nacharbeiten, ohne zu sortieren | Fracht hin und zurück: 2 × 120 € = 240 €. Nacharbeit: 3.000 × 1,5 min = 75 h × 55 €/h = 4.125 € | 4.365 € | 3 Arbeitstage, Kunde so lange ohne Teile | Nacharbeit an 2.826 guten Teilen kann neue Fehler erzeugen |
| 3. Alles verschrotten, neu fertigen | 3.000 × 4,20 € = 12.600 €, abzüglich Schrotterlös 1.050 kg × 0,20 €/kg = 210 € | 12.390 € | 6 Arbeitstage | Lieferlücke beim Kunden; Ursache muss vorher abgestellt sein |
Die Entscheidung im Beispiel
Der Zulieferer wählt Weg 1 – aber erst, nachdem zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens prüft er den Gewindegrenzlehrdorn an 10 bekannten n. i. O.- und 10 i. O.-Teilen; alle 20 werden richtig erkannt. Zweitens stimmt der Kunde der Nacharbeit schriftlich zu, auf Grundlage einer Nacharbeitsanweisung: Gewinde mit neuem Gewindebohrer nachschneiden, Späne ausblasen, Gut- und Ausschussseite prüfen, jedes Teil auf Späne im Gewinde sichten, Behälter mit eigenem Etikett »nachgearbeitet R-2026-052« kennzeichnen.
Wären die Flansche schon verzinkt, sähe die Rechnung anders aus: Nachschneiden entfernt den Korrosionsschutz im Gewinde. Dann wären Nacharbeit mit erneuter Beschichtung und Verschrottung zu vergleichen – und der Kunde muss in jedem Fall gefragt werden.
Keiner der drei Wege ist eine Abstellmaßnahme. Sortieren und Nacharbeit gehören in D3, die Sofortmaßnahmen. Dauerhaft wirkt erst eine Maßnahme an der Ursache, im Beispiel etwa ein Standmengenzähler, der den Gewindebohrer vor Erreichen der Verschleißgrenze wechseln lässt. Wie man solche Maßnahmen festlegt und ihre Wirkung belegt, steht unter D5/D6 Maßnahmen und Wirksamkeit.
Was dokumentiert werden muss
Jeder Weg hinterlässt Unterlagen, die der Kunde im 8D-Bericht sehen will und die Sie selbst brauchen, wenn der Fall später wieder aufgerollt wird. Ablage je Reklamationsnummer, nicht im persönlichen Postfach.
| Weg | Was dokumentiert wird |
|---|---|
| Sperrung | Sperrkennzeichnung, Ort, Menge je Los, Datum, wer gesperrt hat (Rolle) |
| Sortierung | Sortieranweisung mit Prüfkriterium und Prüfmittel, Ergebnis je Los und Ort (i. O., n. i. O.), neue Kennzeichnung – siehe Sortierprotokoll |
| Nacharbeit | Nacharbeitsanweisung mit Arbeitsschritten, Werkzeug und anschließender Prüfung aller betroffenen Merkmale; interne Freigabe und, wo nötig, Zustimmung des Kunden; Menge, Prüfergebnis nach Nacharbeit, Kennzeichnung, Los |
| Reparatur, Verwendung wie besehen | Sonderfreigabe mit Nummer, Merkmal, Menge und Gültigkeit – siehe Abweichungsgenehmigung |
| Verschrottung im eigenen Haus | Teilenummer, Los, Menge, Grund, Datum, Art der Unbrauchbarmachung, Lagerbuchung |
| Verschrottung beim Kunden | Schriftliche Bestätigung des Kunden mit Menge, Datum und Fotos (Verschrottungsnachweis); vorher angeforderte Fehlerteile |
| Kosten | Stunden, Material, Fracht, Dienstleister – je Reklamationsnummer, siehe Reklamationskosten |
Fallstricke
Diese Fehler machen aus einer vernünftigen Entscheidung im Nachhinein ein neues Problem:
- Nachgearbeitete Teile ohne Kennzeichnung: Sie verschwinden im Bestand. Stellt sich die Nacharbeit später als ungeeignet heraus, lässt sich nicht mehr eingrenzen, welche Teile betroffen sind. Mehr dazu unter Rückverfolgbarkeit.
- Nacharbeit nebenbei an der Maschine: ohne Anweisung, ohne Prüfung danach, ohne Mengenangabe. Für den Kunden ist das ein unbekannter Prozess.
- Nur das nachgearbeitete Merkmal geprüft: Grat, Späne oder beschädigte Oberflächen aus der Nacharbeit fallen erst beim Kunden auf.
- Verschrottete Teile tauchen wieder auf: Ein unbewachter Schrottbehälter oder eine »Reserve« in der Schublade. Teile vor dem Entsorgen unbrauchbar machen.
- Verschrottung beim Kunden vor der Analyse: Ohne Fehlerteile bleibt D4 eine Vermutung.
- Nacharbeit als Dauerzustand: Wird jeden Monat nachgearbeitet, ist die Nacharbeit ein versteckter Prozessschritt. In D5 ist sie keine Maßnahme, und viele Kunden betrachten sie als nicht freigegebene Prozessänderung.
- Nacharbeit nicht in den Kennzahlen: Wer nur den Ausschuss zählt, übersieht Teile, die erst im zweiten Anlauf gut wurden. Die Nacharbeitsquote gehört neben die Ausschussquote.
Häufige Fragen
Darf ich Teile nacharbeiten, ohne den Kunden zu fragen?
Bei Teilen im eigenen Haus oft ja, wenn die Nacharbeit die Anforderungen wiederherstellt, beschrieben ist und danach alle betroffenen Merkmale geprüft werden. Viele Qualitätssicherungsvereinbarungen verlangen aber eine Zustimmung für jede Nacharbeit, die nicht im freigegebenen Prozess steht. Im Zweifel schriftlich fragen.
Was ist der Unterschied zwischen Nacharbeit und Reparatur?
Nach einer Nacharbeit erfüllt das Teil die Anforderungen wieder vollständig. Nach einer Reparatur ist es gebrauchsfähig, erfüllt die Anforderungen aber nicht in allem. Eine Reparatur braucht deshalb immer die Zustimmung des Kunden, meist als Sonderfreigabe.
Wer zahlt Sortierung und Verschrottung beim Kunden?
Nach der gesetzlichen Grundregel trägt der Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (§ 439 Abs. 2 BGB). Die QSV regelt oft Einzelheiten wie Pauschalen oder Stundensätze. Wie man belastete Kosten prüft, steht unter Belastungsanzeige.
Brauche ich einen Nachweis über verschrottete Teile?
Es ist dringend zu empfehlen, im eigenen Haus wie beim Kunden. Ohne Nachweis lässt sich später weder die Menge in D3 belegen noch eine Kostenforderung prüfen. Beim Kunden genügt meist eine schriftliche Bestätigung mit Menge, Datum und Fotos.
Ist eine 100-%-Prüfung eine Abstellmaßnahme?
Nein. Eine 100-%-Prüfung oder Sortierung schützt den Kunden vorübergehend und gehört in D3. Eine Abstellmaßnahme setzt an der Ursache an, damit der Fehler gar nicht erst entsteht oder sicher entdeckt wird.
Quellen
- § 439 BGB – Nacherfüllung, gelesen am 09.10.2026
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Norm in der gültigen Fassung und die Vorgaben Ihres Kunden.